Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB)

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1. Vertragsabschluss und -Inhalt

Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen. Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens durch Entgegennahme der Lieferung bzw. der ersten Teillieferung erklärt sich der Besteller mit der Auftragsbestätigung und der ausschließlichen Geltung dieser ALZB einverstanden. Sämtliche Angebote sind freibleibend.
Alle Abweichungen von diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Sollte eine Bestimmung dieser ALZB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gültig. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst Nahekommende ersetzen.
Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten

2. Preise

Unsere Preise gelten inklusive Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer.
Ändern sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten für Energie-, Roh- und Hilfsstoffe, Personal, Frachten oder öffentliche Abgaben, sind wir berechtigt, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen entsprechend zu ändern.

3. Versand, Verpackung

Die Lieferung erfolgt gemäß den Incoterms auf der Auftragsbestätigung. Mehrfrachten, vom Besteller gewünschte Sonderverpackung und solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Mehrwegverpackung wird leihweise zur Verfügung gestellt und bleibt unser Eigentum.
Bei nicht Abnahme der fertigen Verschlüsse innerhalb von 4 Wochen nach Anzeigen, ist die Fa AWK Verschlüsse GmbH & Co KG berechtigt pro Palette ab der 5. Woche eine Miete i.H. v. 150,00 € je Monat zu verlangen.

4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller gemäß den Incoterms über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Besteller das Transportunternehmen und den Absender sofort zu benachrichtigen. Transportschäden müssen vom Transporteur schriftlich bestätigt werden. Fotos vom Transportschaden und der Ablieferbeleg müssen allen Parteien schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden.

5. Abnahme

Ist die Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, erfolgt die Abnahme im Lieferwerk auf Kosten des Bestellers. Erfolgt die Abnahme auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verlässt.

6. Mehr- oder Minderlieferungen, Toleranzen

Fertigungs- oder versandbedingte Abweichungen auf Gewicht und Stückzahl bis zu 20 v.H. sind hinsichtlich der gesamten Auftragsmenge wie auch hinsichtlich jeder Teillieferung gestattet. Für Beanstandungen von DIN-genormten Waren gelten die DIN-Toleranzen.

7. Gewährleistung, Haftung

Beanstandungen des Gewichts, der Stückzahl sowie sonstige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 3 Tage nach Empfang der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Rügt der Besteller Mängel nicht rechtzeitig und stellt er auf Verlangen nicht unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung, entfallen alle Mängelanspruche. Sachliche Behandlung eine Mängelrüge ist kein Verzicht auf die Einhaltung dieser Bestimmung. Alle Gewährleistungsansprüche, auch wegen versteckter Mängel, verjähren spätestens 6 Monate nach Lieferung. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift gegen Rückgabe der beanstandeten Waren. Verweigern wir Mängelbeseitigung oder geraten wir in Verzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Gesetz und Vertrag insbesondere von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferung gefordert werden.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht in angemessener Höhe erfüllt.
Für technische Beratung über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch uns oder für uns Handelnde haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung vorausgesetzt, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren.
Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Bestellers: wir übernehmen für die Eignung keine Gewähr.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir allenfalls entsprechend Abs. 2 und 3. Auf Schadensersatz haften wir nur, wenn die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

8. Werkzeuge, Muster, Schutzrechte Dritter

Auch durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge bleiben diese unser Eigentum, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ist seit der letzten Lieferung ein Jahr vergangen, sind wir zur anderweitigen Verwendung berechtigt. Drei Jahre nach der letzten Lieferung können wir die Werkzeuge verschrotten. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.

9. Lieferfristen

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung gemäß Incoterm. Sie gelten nur ungefähr, sie verlängern sich angemessen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält. Auch bei Terminverschiebungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Im Falle der Zusage ausdrücklich verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den rückständigen Teil des Auftrages streichen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf unserer Unterlieferanten einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege und höherer Gewalt. Wird infolge dieser Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ohne Schadensersatzpflicht von der Lieferpflicht frei. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Lieferung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, so kann er unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind für möglichst gleichmäßige Zeiträume und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist die Frist für die Einteilung nicht bestimmt, gelten drei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt, so sind wir über ihren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.

10. Kreditgrundlage

Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden alle unsere Forderungen sofort fällig, noch ausstehende Lieferungen führen wir nur gegen Vorauszahlung aus. Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus, können wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Weiterhin sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages zu verlangen und in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen und Bekanntgabe der Kreditgeschäfte zu verlangen.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware} bis zur Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren z.Z. der Be- und Verarbeitung zu.
Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Waren möglicherweise entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf uns.
Der Besteller wird alle in unserem Eigentum stehenden Gegenstände für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren.
Der Besteller darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- oder Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Erzeugnisse nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr entweder gegen Barzahlung oder bei Zieleinräumung unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübertragungen, Verpfändungen und andere Verfügungen die unsere Rechte gefährden sind nicht gestattet.
Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an uns zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Vorbehaltsware oder des Verkaufserlöses ab, wenn diese den Warenwert nicht erreicht hat. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit uns nicht gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab.
Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und ein Herausgabeverlangen nach diesen Bedingungen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherung zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns sofort unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Besteller ist nur berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, wenn die Gegenansprüche von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen

Hält der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht ein, gilt folgendes: Unsere Forderungen werden sofort fällig. Zahlungen, die auf an uns abgetretene Forderungen beim Besteller eingehen, sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Der Besteller darf die gemäß Ziff. 11 in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Waren nicht ohne unsere Zustimmung veräußern und hat sie auf unser Verlangen herauszugeben. Unser Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Wir sind nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferungen ist das von uns zur Ausführung des Vertrages bestimmte Werk. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Marktredwitz. Gerichtsstand ist Marktredwitz.

15. Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

AWK Verschlüsse GmbH & Co. KG